Stellen Sie sich solche Situation vor. Sie brauchen unbedingt eine gewisse Geldsumme, weil Sie einmalige Gelegenheit haben, ein Traumauto oder ein Familienhaus zum günstigen Preis zu kaufen. Dabei verfügen Sie nicht über die dafür notwendigen Finanzmittel. Fast jede Person befand sich einmal in solcher Lage, in der man das Geld leihen wollte. Dabei hat man immer zwei Auswege. Entweder nutzt man das Angebot von einer Bank bzw. eines Kreditinstituts, oder man kann das Geld von einer Privatperson leihen. Die erste Lösung wird sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen angeboten. Die Bank überprüft dabei die Zahlungsfähigkeit des eventuellen Darlehensnehmers und stellt ihm gewisse Anforderungen vor. Zwischen Privatpersonen wird das auf eine andere Weise geregelt. Befristete und unbefristete Darlehen Zwischen den Privatpersonen werden in der Schweiz Darlehen mit unbefristeter Laufzeit und Darlehen mit fester Laufzeit abgeschlossen. Die ersten Darlehen beziehen sich vor allem auf Verträge, die zwischen Familienmitgliedern oder Bekannten abgeschlossen werden. Oft werden solche Verträge nur mündlich vereinbart. Der Borger bekommt eine Geldsumme und verpflichtet sich diese irgendwann rückzuzahlen. Der Darleiher bekommt oft auch keine Gegenleistung für das Darlehen. Man spricht in solchen Situationen von zinslosen Darlehen. Darlehensverträge, die auf eine bestimmte Laufzeit abgeschlossen werden, werden vor allem als Privatkredite genannt. Derartige Darlehen haben meistens eine schriftliche Form und beinhalten Bestimmungen über Laufzeit des Darlehens, Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sowie über Rückzahlung und Zinssätze. Die Art des Darlehens in der Schweiz (befristet oder zeitlich unbefristet) ist besonders wichtig im Hinblick auf die Verjährung des Darlehens. Ein zeitlich unbefristetes Darlehen soll innerhalb sechs Wochen rückgezahlt werden und verjährt nach zehn Jahren und sechs Wochen. Bei befristeten Darlehen beginnt der Lauf der 10-jährigen Verjährungsfrist mit Fälligkeit des Darlehens. Wichtigste Regelungen Ein Darlehen in der Schweiz wird hauptsächlich durch die Bestimmungen des einzelnen Darlehensvertrages geregelt. Sollte es keinen schriftlichen Darlehensvertrag geben, dann werden die allgemeinen und übrigen Bereiche des Darlehens werden durch das schweizerische Zivilgesetzbuch, und genauer gesagt durch sein fünfter Teil „Obligationsrecht“, festgelegt. In den Artikeln von 312 bis 318 des Obligationsrechts wird der Begriff des Darlehensvertrages geklärt, die Zinsvorschriften, die Verjährungsbestimmungen sowie der Aspekt der Zahlungsunfähigkeit des Borgers dargestellt.
Read more...